Zentrale Prüfungen Ende Klasse 10

Die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren sind im Schulgesetz (§ 12 Abs. 3 SchulG) und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§§ 28 ff. APO-S I) geregelt.

Informationen online unter:
www.schulministerium.nrw.de
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Eltern / Gesamtschule / Abschlüsse

Ziele von zentralen Leistungsüberprüfungen

Schriftliche Leistungsüberprüfungen mit zentral gestellten Aufgaben und zentral vorgegebenen Kriterien für die Bewertung sorgen für größere Transparenz der Anforderungen, bessere Vergleichbarkeit von Leistungen und größere Gerechtigkeit bei der Abschlussvergabe

Zentrale Prüfungen in Klasse 10

Die Aufgaben bei der schriftlichen Prüfung werden auf 2 Aufgabenniveaus gestellt werden:

  • HS, GE [G-Kurse]
  • RS, GE [E-Kurse]

Zusammensetzung der Endnote

Das Verhältnis von Vornote (Ganzjahresnote in Deutsch, Englisch und Mathe) und schriftlicher Prüfung beträgt 1:1. Kommt es zu einer mündlichen Prüfung so soll das Verhältnis von Vornote zu schriftlicher Prüfung zu mündlicher Prüfung: 5 zu 3 zu 2 werden.

Vornote und mündliche Abweichungsprüfungen

„In jedem Prüfungsfach setzt die jeweilige Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer vor den mündlichen Prüfungen die Vornote fest.“ (APO S1 § 30 Abs. 1 Nr. 1) Stimmen Vornote und Prüfungsnote überein oder weichen sie um 1 Note voneinander ab, setzt die FL` / der FL in Abstimmung mit dem/der Zweitkorrektor/in die Abschlussnote fest.

  • Wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Leistungsüberprüfungen um zwei Noten voneinander abweichen, kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers zusätzlich eine mündliche Leistungsüberprüfung durchgeführt werden.
  • Bei einer Abweichung um mindestens drei Noten muss in jedem Fall eine zusätzliche mündliche Leistungsüberprüfung stattfinden.
  • In den Fällen, in denen eine mündliche Prüfung stattfindet, setzt der Fachprüfungsausschuss durch Mehrheitsbeschluss die Abschlussnote fest.
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